ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Lieferungen und Leistungen der Mairhofer Spenglerei GmbH (FN 419454 w, LG Ried im Innkreis), Kobernaußerstraße 43, A-4923 Lohnsburg am Kobernaußerwald (Stand 10.01.2025)
- Geltungsbereich
1.1. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen („AGB“).
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage http://www.mairhofer-spenglerei.at/agb/.
1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung unsererseits, dass Geschäftsbedingungen des Kunden oder Teile hiervon akzeptiert werden.
1.5. Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, für die das Geschäft zum Betrieb ihres
Unternehmens gehört, wohingegen Verbraucher jemand ist, für den dies nicht zutrifft (§ 1 Konsumentenschutzgesetzes [KSchG]). - Vertragsumfang und Vertragsabschluss
2.1. Der Umfang der von uns zu erbringenden Lieferungen/Leistungen ergibt sich aus unserer Leistungsbeschreibung in den Vertragsunterlagen, die alle wesentlichen Funktionen, Abläufe und Umfänge unserer Lieferungen/Leistungen beinhaltet. Unsere Leistungsbeschreibung wird vom Kunden durch seine
Auftragserteilung freigegeben, wobei es ausschließlich uns vorbehalten bleibt, die Umsetzungsdetails zu einer etwaigen funktionale Leistungsbeschreibung des Kunden – unter Wahrung des Standes der Technik – auszuwählen und festzulegen und so den genauen Leistungsinhalt zu bestimmen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes durch den Kunden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Für nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen, die den von uns dem Angebot zugrunde gelegten Leistungsinhalt überschreiten, werden wir nach Rücksprache mit dem Kunden ein Nachtragsangebot erstellen und dem Kunden zur Annahme übermitteln.
2.2. Unsere Angebote sowie Kataloge, Prospekte, Preislisten, Rundschreiben und dergleichen sind freibleibend und unverbindlich. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Formlosen Erklärungen unserer Mitarbeiter gegenüber Unternehmern kommt keine
Rechtswirksamkeit zu.
2.3. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Kunde, der uns über seine elektronische Kommunikationsmöglichkeit in Kenntnis setzt, ist bis auf schriftlichen Widerruf damit einverstanden, dass sämtliche geschäftlichen Schriftstücke, Rechnungen etc. elektronisch erstellt und an ihn
elektronisch übermittelt werden.
2.4. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 1 Woche anzunehmen (Auftragsbestätigung). Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir die Annahme erklärt haben oder die Leistung tatsächlich durchführen. Wir sind berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen bzw. zu unterlassen.
2.5. Die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Mengen-, Maß- und Ausführungsangaben, die Preise und Konditionen sind vom Kunden unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu überprüfen. Werden uns von einem Unternehmer nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen (Mo.-Fr.) nach Absendung der
Auftragsbestätigung Abweichungen schriftlich mitgeteilt, gelten die in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Ausführungen als vereinbart und verbindlich.
2.6. Der Vertragsabschluss mit Unternehmern erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Unternehmer binnen angemessener Frist
informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird diesfalls unverzüglich zurückerstattet.
2.7. Sofern ein Verbraucher auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden nebst den rechtswirksam einbezogenen AGB per E-Mail nach Vertragsschluss zugesandt.
2.8. Bei Reparaturaufträgen werden die von uns als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf. - Preise, Kostenvoranschläge und Zahlung
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Die angebotenen Preise sind Tagespreise und gelten bis auf Widerruf. Preisangaben sind freibleibend und verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anderes vermerkt ist, in Euro (€) und zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Verbrauchern ist die etwaige gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Dem Kunden entstehen bei Bestellung durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten.
3.2. Gegenüber einem Unternehmer sind wir aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Unternehmers verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten (z.B. aufgrund von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe), Änderungen relevanter Wechselkurse,
Steuern, Zölle, öffentliche Abgaben, Frachtspesen und sonstige Nebengebühren etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung gegenüber jenen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern, soweit wir uns nicht in Verzug befinden.
3.3. Ein Kostenvoranschlag wird von uns nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Vertragsabschluss Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so werden wir den Kunden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung entgeltlich.
3.4. Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Kunden angefordert werden, sind ebenfalls mangels anderer schriftlicher Vereinbarung entgeltlich.
3.5. Sämtliche Preise für die Lieferung von Waren verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung Ex Works (EXW) gemäß Incoterms® 2020 des von uns mit der Lieferung beauftragten Lagers, ohne Nebenspesen. Kosten für Versand, Zoll und sonstige Leistungen werden dem Unternehmer gesondert in
Rechnung gestellt. Beim Versendungskauf an Verbraucher versteht sich der Preis zuzüglich einer angemessenen Versandkostenpauschale.
3.6. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung verrechnen wir unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen unmittelbar nach deren Erfüllung. Unsere Rechnungen sind bei Erhalt zahlbar. Der Kunde hat den Preis mangels anderer schriftlicher Vereinbarung fristgerecht, ohne jeden Abzug durch Überweisung frei unserer Zahlstelle oder gegebenenfalls per Nachnahme oder Kreditkarte zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei uns oder unserer Zahlstelle. Wir behalten uns das Recht vor, einzelne Zahlungsarten
auszuschließen.
3.7. Mit Ablauf einer Frist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Wir sind berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung, zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
3.8. Der Unternehmer hat uns während des Verzugs für Geldschulden die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe zu bezahlen. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % p.a. zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen und geltend zu machen.
3.9. Der Unternehmer verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen. Der Verbraucher ist verpflichtet, eine Eintreibungskostenpauschale in Höhe von € 40,00 zu tragen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Ansprüche bleibt unberührt.
3.10. Der Unternehmer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Verbraucher hat ein Recht zur Aufrechnung nur für den Fall
unserer Zahlungsunfähigkeit oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
3.11. Der Unternehmer ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Der Unternehmer ist insbesondere nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten.
3.12. Für den Fall der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens behalten wir uns das Recht vor, Lieferungen und Leistungen nur mehr gegen Vorauskassa vorzunehmen bzw. zu erbringen.
3.13. Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften in Verzug, so können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine
angemessene Verlängerung der Leistungszeit in Anspruch nehmen, b) sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen, c) andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.
3.14. Dem Kunden allenfalls eingeräumte Rabatte oder Skonti sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt. - Eigentumsvorbehalt
4.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Preises vor. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden
Forderungen aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 20 % übersteigt, sind wir zur Freigabe eines entsprechenden Teils der Sicherungsrechte auf Verlangen des Kunden verpflichtet.
4.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen
oder der Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
4.3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Daneben sind wir berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach obigem Punkt 4.2. vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
4.4. Ist der Kunde Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Kunde ist verpflichtet, einen entsprechenden Abtretungsvermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
4.5. Wir sind jederzeit berechtigt, das Betriebsgelände des Unternehmers zur Feststellung unserer Vorbehaltsware zu betreten und diese zu kennzeichnen. - Rücktritt vom Vertrag
5.1. Voraussetzung für den Rücktritt des Unternehmers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Leistungsverzug, der nachweislich auf grobes Verschulden unsererseits zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
5.2. Unabhängig von unseren sonstigen Rechten sind wir berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung bzw. Leistung eine taugliche
Sicherheit beibringt, oder
c) wenn die Verlängerung der Leistungszeit wegen der in nachfolgendem Punkt
6.4. angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Leistungsfrist, mindestens jedoch 3 Monate beträgt.
5.3. Unser Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
5.4. Falls über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so
wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt im Rücktrittsfall die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Kunde unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile
unsererseits unerlässlich ist.
5.5. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen. Uns steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
5.6. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Unternehmer ist ausgeschlossen. - Lieferung und Leistung sowie Mitwirkungspflichten
6.1. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum unserer Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung),
b) Datum, an dem wir eine vor Lieferung/Leistung zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhalten.
Im Rahmen unserer Auftragsbestätigung geben wir die voraussichtliche Liefer- bzw. Leistungszeit unverbindlich an. Nach Ablauf der voraussichtlichen Liefer- bzw. Leistungszeit kommen wir in Liefer- bzw. Leistungsverzug, sobald uns die schriftliche Mahnung des Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, von bei Unternehmern zumindest 14 Kalendertagen, nachweislich zugegangen ist. Der Beginn und die Einhaltung unserer Liefer- bzw. Leistungspflicht setzt die
Abklärung aller technischen, baulichen, rechtlichen und kommerziellen Fragen, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses nur hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat und/oder sofern nicht der Kunde aufgrund Ausbildung, einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung über solches Wissen verfügen muss. Die Einrede des nicht, nicht vollständig und/oder nicht
gehörig erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
6.2. Wir liefern Waren mangels anderer schriftlicher Vereinbarung Ex Works (EXW) gemäß Incoterms® 2020 des von uns mit der Lieferung beauftragten Lagers.
6.3. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen bzw. -leistungen durchzuführen und zu verrechnen.
Beanstandungen von Teillieferungen bzw. -leistungen berechtigen den Unternehmer nicht zur Ablehnung der Restlieferungen bzw. -leistung.
6.4. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungszeit behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere Seuchen,
Epidemien, Pandemien, bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transportund Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Lieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen uns auch
dann zur Verlängerung der Liefer- bzw. Leistungszeit, wenn sie bei Lieferanten eintreten.
6.5. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, haben wir das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist sofort nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Kunde den Annahmeverzug oder die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten verschuldet, so sind wir weiters berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben in jedem Fall
unberührt.
6.6. Der Kunde stellt im Falle von durch uns zu erbringenden Leistungen sicher, dass am Ende der diesbezüglichen Arbeiten bzw. gegebenenfalls am Ende jedes Arbeitstages eine berechtigte Person zur Quittierung unserer Leistungen zur Verfügung steht. Ansonsten gelten die Leistungen bei Unternehmern als
ordnungsgemäß erbracht und der Kunde hat etwaige Mehrkosten einer späteren Quittierung zu tragen.
6.7. Der freie Zugang zur Arbeitsstelle muss für unser Personal gewährleistet werden, anderenfalls unsere Leistungen unterbleiben, ohne dass daraus Ansprüche auf Entfall oder Minderung des Entgeltes bestehen.
Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht mit den vereinbarten Preisen abgegolten und werden gesondert nach Zeitaufwand verrechnet. Der Kunde hat uns Strom und kaltes sowie warmes Wasser zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes unserer Arbeiten unentgeltlich beizustellen. - Gefahrenübergang und Übernahmeverbot
7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung gelieferter Waren geht mit der Übergabe der Waren an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Unternehmer über.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung gelieferter Waren geht mit der Ablieferung der Waren an den Verbraucher oder einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten auf den Verbraucher über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung gelieferter Waren geht aber in jedem Fall spätestens dann auf den Kunden über, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug gerät.
7.2. Hinsichtlich der Gefahrtragung für unsere sonstigen Leistungen gilt:
a) Bis zur Übernahme tragen wir in der Regel die Gefahr für unsere Leistungen. Hierunter fallen insbesondere der zufällige Untergang und die zufällige Verschlechterung. Dies gilt auch für allenfalls beigestellte Materialien, Bauteile oder sonstige Gegenstände, die wir vertragsgemäß vom Kunden oder von anderen Auftragnehmern des Kunden übernommen haben.
b) Werden jedoch die Leistungen oder Teile hiervon oder uns vom Kunden übergebene Materialien, Bauteile oder sonstige Gegenstände durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt oder zerstört und haben wir alle zur Abwehr der Folgen solcher Ereignisse notwendigen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, trägt der Kunde die Gefahr. Gegenüber Unternehmern haben wir unter diesen Voraussetzungen im Falle der Beschädigung oder Zerstörung Anspruch auf das vereinbarte Entgelt für die bisher erbrachten Leistungen, auf Vergütung der zur allfälligen Wiederherstellung erforderlichen Leistungen und Verlängerung der Leistungszeit.
7.3. Der Unternehmer verpflichtet sich, unser Personal weder während dessen Tätigkeit in unserem Unternehmen noch bis 6 Monate nach dessen Ausscheiden aus unserem Unternehmen abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Darunter fällt auch ein Abwerben unseres Personals für den eigenen Betrieb oder für einen unserer Wettbewerber. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der Unternehmer verpflichtet, uns eine Konventionalstrafe in Höhe von sechs der zuletzt von uns zu zahlenden Brutto-Monatsentgelte des betreffenden Personals zu bezahlen, wobei die Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden und sonstiger Ansprüche unberührt bleibt. - Gewährleistung
8.1. Gegenüber Unternehmern sind wir unter der Voraussetzung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausschließlich verpflichtet, jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der nachweislich im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs besteht, zu beheben, der auf einem Fehler des Materials oder der Ausführung beruht. Ein Mangel bezüglich des Materials und/oder der Ausführung liegt ausschließlich dann und insoweit vor, als die gelieferte Ware
bzw. die erbrachte Leistung nicht die gemäß dem Vertrag ausdrücklich bedungenen Eigenschaften aufweist.
Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen mangels anderer schriftlicher Vereinbarung zu Lasten des Unternehmers.
8.2. Der Kunde hat grundsätzlich die Wahl, ob die Verbesserung oder ein Austausch erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die gewählte Abhilfe zu verweigern, wenn sie unmöglich ist oder für uns, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Bei Unternehmern leisten wir für Mängel der Leistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch.
8.3. Ist eine Verbesserung und ein Austausch nicht möglich, nicht tunlich oder fehlgeschlagen, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Auflösung des Vertrags verlangen. Dies gilt auch, wenn wir die Verbesserung und den
Austausch ernsthaft und endgültig verweigern. Gegenüber Unternehmern gilt die Verbesserung bzw. der Austausch erst nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen.
8.4. Gewährleistungsansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ferner muss der Gegenstand der Rüge in jedem Fall vollumfänglich in unverändertem Zustand belassen werden. Ist der beanstandete Gegenstand verändert worden, ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistung durch den Unternehmer ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Unternehmer muss gelieferte Ware bzw. die erbrachte sonstige Leistung unverzüglich auf Mängel untersuchen und uns diese unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware bzw. Beendigung der sonstigen Leistungserbringung, schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen. Verdeckte Mängel der Ware bzw. sonstigen Leistung sind uns unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung, schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
8.5. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.6. Alle Rechte und Ansprüche des Unternehmers aus der Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel unserer Lieferungen/Leistungen verjähren ein Jahr ab Gefahrenübergang. Eine Verbesserung und/oder ein Austausch verlängern bzw. unterbrechen diese Frist nicht. Hinsichtlich der im Rahmen der Verbesserung
bzw. des Austausches verwendeten Neuteile ist bei Unternehmern eine eigenständige Mängelhaftung, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
8.7. Wir geben gegenüber unseren Kunden keine Zusicherungen und/oder Garantien im Rechtssinne ab.
8.8. Unsere Mängelhaftung gegenüber Unternehmern ist in diesem Punkt 8. abschließend geregelt. Jede weitergehende Mängelhaftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. - Haftung und Haftungsbeschränkungen
9.1. Außerhalb des Anwendungsbereiches des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder entsprechender ausländischer Bestimmungen beschränkt sich unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die
Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von (Mangel-)Folgeschäden, reinen Vermögensschäden sowie entgangenem Gewinn, von Schäden aus Nutzungsentgang, Prozesskosten, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlossen. Unser Verschulden und der Grad unseres Verschuldens sind in jedem Fall vom Unternehmer nachzuweisen.
9.2. Eine Ersatzpflicht unsererseits für Schäden aus oder im Zusammenhang mit unseren sonstigen Leistungen ist ausgeschlossen, wenn uns der Unternehmer den jeweiligen Schaden nicht unverzüglich, längstens innerhalb von 14 Tagen nach unserer Leistungserbringung bei ohne weiteres erkennbaren Schäden bzw. nach Entdeckung bei nicht ohne weiteres erkennbaren Schäden, nach Art und Umfang schriftlich anzeigt, es sei denn uns würde nachgewiesen, dass wir den Schaden zumindest grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen haben.
9.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und/oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Gegenüber Verbrauchern gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen weiters nicht
a) bei Schäden an uns zur Bearbeitung übergebenen Sachen oder
b) wenn der Schaden aus Gefahren resultiert, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind noch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles vorhersehbar waren.
9.4. Wir haften nur für eigene Inhalte auf unserer Website. Soweit wir mit Links den Zugang zu anderen Websites ermöglichen, sind wir für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Wir machen uns die fremden Inhalte nicht zu Eigen. Sofern wir Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Websites erhalten, werden wir den Zugang zu diesen Seiten unverzüglich sperren.
9.5. Sollte der Unternehmer selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder entsprechender ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder entsprechender ausländischer Bestimmungen.
9.6. Wir sind nicht verpflichtet, vom Unternehmer beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen etc.) und/oder Stoffe bzw. gegebene Anweisungen auf deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Leistungen zu
überprüfen. Der Unternehmer garantiert deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität. Wir sind bei Verträgen mit Unternehmern des Weiteren nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Baulichkeiten etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umstände bzw.
Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb unseres vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsumfangs liegen, trifft uns gegenüber Unternehmern keine Prüf-, Warn- oder Hinweispflicht. Wir haften nicht für negative Folgen resultierend aus offenbarer bzw. verdeckter Untauglichkeit der vom Unternehmer beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe und/oder unrichtigen Anweisungen.
9.7. Alle dem Grunde nach gegen uns bestehenden Haftungsansprüche sind gegenüber Unternehmern der Höhe nach mit dem vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden sowie unserer Haftpflichtversicherungssumme, je nachdem, was von beiden niedriger ist, begrenzt.
9.8. Haftungsansprüche des Unternehmers gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Lieferung der Ware bzw. Erbringung unserer Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen.
9.9. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die etwaige persönliche Haftung unserer Organe, Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.10. Soweit in diesen AGB nicht anders vorgesehen, ist unsere Haftung in diesem Punkt 9. abschließend geregelt. Jede weitergehende Haftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. - Schlussbestimmungen
10.1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Kobernaußerstraße 43, A-4923 Lohnsburg am Kobernaußerwald Erfüllungsort für alle wechselseitigen Pflichten der Vertragspartner.
10.2. Pläne, Skizzen und Zeichnungen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Kalkulationen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen stets unser (geistiges) Eigentum und wir behalten uns alle Rechte daran vor; der Kunde erhält bzw. erwirbt daran keine wie immer gearteten Rechte, wie z.B. Werknutzungs-, Verwertungs- oder Immaterialgüterrechte. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
10.3. Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahekommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung und Zeit anstelle des Vereinbarten. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird dadurch nicht berührt. Entsprechendes gilt im Fall einer ergänzungsbedürftigen Regelungslücke.
10.4. Als nicht-ausschließlicher Gerichtstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für A-4923 Lohnsburg am Kobernaußerwald örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Wenn der Kunde ein Verbraucher ist, gilt dieser Gerichtstand nur dann als vereinbart, wenn der Kunde in diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder wenn der Kunde im Ausland wohnt.
10.5. Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
